Aufgaben der Wildschadensausgleichskasse
§ 2 Aufgabe (§ 27 Absatz 2, 6 und 7 LJagdG)
Die Kasse ergreift Maßnahmen, die geeignet sind, Wildschäden so weit wie möglich zu verhindern. Dazu dienen insbesondere eine wirksame Beitragsgestaltung und die Weiterbildung der Mitglieder
Die Kasse gleicht die durch Rot-, Dam- oder Schwarzwild verursachten Wildschäden aus und legt den Wildschadensausgleich auf ihre Mitglieder um.
Die Kasse arbeitet kostendeckend und nicht gewinnorientiert. Der Verwaltungsaufwand ist gering zu halten.