Wildschaden melden
Wildschaden an landwirtschaftlichen Grundstücken ist innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu melden. Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken ist die Schadensmeldung jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober möglich. Bei verspätet eingereichten Anträgen erlischt der Schadensersatzanspruch.
Durch den Geschädigten ist der Antrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden.
weitere Formulare
1. Anträge und Rechtsgrundlagen (PDF)
Wildschendenersatz RechtsgrundlageBGb
Verordnung ueber das Feststellungsverfahren in Wildschadenssachen
Kein Wildschadensersatz wenn
2. Anträge (PDF digital ausfüllbar)
3. Beschluss (PDF)